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(Bildquelle unter Text, sonst Symbolbild) Quelle der Infos: Verwaltungsgericht Freiburg
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Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Einbürgerung von einem eritreischen Flüchtling abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts war die Identität des Mannes nicht ausreichend geklärt – eine zwingende Voraussetzung für die deutsche Staatsangehörigkeit.

Der heute 34-Jährige war 2014 nach Deutschland eingereist und wurde 2016 als Flüchtling anerkannt. Seit 2023 besitzt er eine Niederlassungserlaubnis und arbeitet seit Jahren in Vollzeit im Ortenaukreis. Im August 2023 beantragte er die Einbürgerung.

Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde verlangte zur Identitätsklärung einen eritreischen Pass oder ein vergleichbares Identitätsdokument. Der Kläger weigerte sich jedoch, sich an die eritreische Botschaft zu wenden. Er argumentierte, dass dort für die Ausstellung eines Passes möglicherweise eine sogenannte Reueerklärung sowie die Zahlung einer sogenannten Aufbausteuer verlangt würden. Beides sei ihm nicht zumutbar.

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach Ansicht der Richter hätte der Kläger zunächst zumindest versuchen müssen, bei der Botschaft einen Pass ohne die Unterzeichnung einer Reueerklärung zu erhalten. Nach der derzeitigen Erkenntnislage sei nicht belegt, dass eine solche Erklärung in jedem Einzelfall zwingend verlangt werde.

Auch der Flüchtlingsstatus führe nach Auffassung des Gerichts nicht automatisch dazu, dass eine Vorsprache bei der Botschaft unzumutbar sei. Dafür müssten zusätzliche konkrete Gefahren für den Betroffenen oder seine Angehörigen bestehen. Solche Anhaltspunkte sah das Gericht in diesem Fall nicht.

Auch die Zahlung der sogenannten Aufbausteuer bewertete das Gericht grundsätzlich als zumutbar. Zwar müsse der Kläger nach Einschätzung des Gerichts voraussichtlich einen Betrag im unteren fünfstelligen Bereich entrichten, dieser übersteige seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedoch nicht.

Da das Gericht mehrere Rechtsfragen als grundsätzlich bedeutsam einstuft, ließ es die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu. Der Kläger hat bereits Berufung eingelegt. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.

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