KREIS LÖRRACH

Steinen: Verwaltung könnte Verbot für Silvesterfeuerwerk prüfen

Soll privates Silvesterfeuerwerk in Steinen künftig eingeschränkt oder verboten werden? Mit dieser Frage soll sich die Gemeindeverwaltung nach einem Antrag der SPD-Fraktion befassen. Am Dienstag, 29. September, entscheidet der Gemeinderat zunächst darüber, ob ein Feuerwerkskonzept geprüft wird. Ein Verbot selbst steht noch nicht zur Abstimmung.

Die SPD-Fraktion beantragt eine ergebnisoffene Prüfung der rechtlichen und praktischen Möglichkeiten. Dabei soll die Verwaltung unter anderem klären, ob und in welchem Umfang ein Verbot privater Feuerwerkskörper und Böller in Steinen rechtlich zulässig wäre und wie eine solche Regelung kontrolliert werden könnte.

Die Verwaltung schlägt dem Gemeinderat vor, diesem Prüfauftrag zuzustimmen.

Bürger sollen beteiligt werden

Ein weiterer Punkt ist eine mögliche Beteiligung der Bevölkerung. Untersucht werden sollen beispielsweise eine Bürgerbefragung, eine Bürgerversammlung oder eine Online-Beteiligung. Erst nach Abschluss der Prüfung soll der Gemeinderat über mögliche weitere Schritte beraten.

Die SPD begründet ihren Antrag mit Beschwerden über Lärm, Müll, Sicherheitsrisiken sowie Belastungen für Tiere und Umwelt. Die Fraktion spricht sich grundsätzlich für eine deutliche Reduzierung beziehungsweise ein Verbot von privatem Feuerwerk aus. Gleichzeitig betont sie, dass die Entscheidung nicht ohne eine Beteiligung der Bevölkerung getroffen werden solle.

Als Alternative sollen zentrale Veranstaltungen geprüft werden

Zum Prüfauftrag gehören auch Alternativen zum privaten Feuerwerk. Denkbar wären nach dem Antrag zentrale Veranstaltungen in Steinen sowie in Höllstein, Hüsingen, Schlächtenhaus, Weitenau und Endenburg. Neben organisiertem Feuerwerk nennt die Fraktion auch andere Formate wie Lichtshows.

Die Verwaltung soll untersuchen, wer solche Veranstaltungen organisieren könnte, welche Kosten entstehen würden und ob eine Finanzierung etwa durch Sponsoring oder Spenden möglich wäre.

Nach geltendem Bundesrecht dürfen Erwachsene Feuerwerkskörper der Kategorie F2 grundsätzlich am 31. Dezember und 1. Januar abbrennen. Behörden können unter bestimmten Voraussetzungen örtliche Einschränkungen anordnen, unter anderem für bestimmte Feuerwerkskörper in dicht besiedelten Gebieten oder in der Nähe besonders brandempfindlicher Gebäude und Anlagen. Welche Möglichkeiten davon konkret für Steinen infrage kommen, ist gerade Teil des beantragten Prüfauftrags.

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