(Bildquelle unter Text, sonst Symbolbild) Quelle der Infos: Verwaltungsgericht Freiburg
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Müssen Eltern für ihre Schulkinder einen Nachweis über Masernimpfung, Immunität oder eine medizinische Impfkontraindikation vorlegen? Mit dieser Frage beschäftigt sich am Donnerstag, 17. September, das Verwaltungsgericht Freiburg. Eine Mutter von drei Kindern klagt gegen entsprechende Aufforderungen vom Gesundheitsamt Ortenaukreis.
Die drei betroffenen Kinder sind inzwischen 12, 15 und 17 Jahre alt und besuchen Schulen im Ortenaukreis. Das Gesundheitsamt hatte die Mutter im Mai 2024 aufgefordert, innerhalb von vier Wochen die nach dem Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Nachweise vorzulegen. Ein Zwangsmittel wurde dabei nicht angedroht.
Die Frau war nach Angaben vom Verwaltungsgericht bereits früheren Aufforderungen nicht nachgekommen. Deshalb erhielt sie Bußgeldbescheide vom Landratsamt Ortenaukreis. In einem Ordnungswidrigkeitsverfahren wurde sie im April 2025 vom Amtsgericht rechtskräftig zu einer Geldbuße von 300 Euro verurteilt.
Im aktuellen Verfahren geht es um die Rechtmäßigkeit der Aufforderungen vom Gesundheitsamt. Die Klägerin hält die gesetzliche Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Immunitäts- oder Kontraindikationsnachweises bei Schulkindern für verfassungswidrig.
Außerdem argumentiert sie, die gesetzte Frist von vier Wochen sei zu kurz gewesen, weil innerhalb dieser Zeit wegen der notwendigen Zweifachimpfung kein vollständiger Masernimpfschutz erreicht werden könne. Sie macht zudem geltend, ihre Kinder seien inzwischen in einem Alter, in dem sie selbst über medizinische Eingriffe entscheiden könnten, und sie könne sie deshalb nicht gegen deren Willen impfen lassen.
Die 2. Kammer vom Verwaltungsgericht Freiburg verhandelt den Fall am Donnerstag ab 15 Uhr. Eine Entscheidung in der Sache ist mit der Terminankündigung noch nicht verbunden.






