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Binzen: Verwaltungsgericht bestätigt Verbot von AfD-Versammlung

Eine geplante AfD-Versammlung auf einer Fußgängerbrücke über der A98 bei Binzen durfte nach einer Entscheidung vom Verwaltungsgericht Freiburg untersagt werden. Das Gericht bestätigte im Eilverfahren die Einschätzung vom Landratsamt Lörrach, wonach durch die Aktion eine unmittelbare Gefahr für Autofahrer auf der Autobahn bestanden hätte.

Der AfD-Kreisverband Lörrach hatte für den Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober eine Versammlung unter dem Motto „Brückenleuchten – Fahne schwenken“ angemeldet. Bis zu 20 Personen sollten sich von 14 bis 16 Uhr auf einer Fußgängerbrücke am Renneweg über der A98 versammeln und Deutschlandfahnen schwenken.

Das Landratsamt Lörrach untersagte die Versammlung an diesem Ort. Dagegen ging der Antragsteller mit einem Eilantrag vor. Das Verwaltungsgericht Freiburg lehnte diesen am späten Abend des 2. Oktober ab.

Gericht sieht erhöhte Unfallgefahr auf der A98

Nach Auffassung des Gerichts war die Entscheidung des Landratsamts aller Voraussicht nach rechtmäßig. Zwar werde auch die Wahl eines Versammlungsortes von der Versammlungsfreiheit geschützt. Einschränkungen seien jedoch möglich, wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und insbesondere für Leben oder Gesundheit anderer Menschen bestehe.

Eine solche Gefahr sah das Gericht hier für die Verkehrsteilnehmer auf der A98.

Nach einer vom Gericht wiedergegebenen Auskunft der Polizei führt die Brücke über einen stark befahrenen Autobahnabschnitt. Sie liegt unmittelbar hinter einer Auffahrt und kurz vor der Behelfsabfahrt Binzen. Damit befinde sie sich bereits an einer verkehrlich gefahrenträchtigen Stelle.

Nach Einschätzung des Gerichts hätte die geplante Aktion die Unfallgefahr deutlich erhöht. Das Schwenken von Fahnen sei gerade darauf ausgerichtet gewesen, von den vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmern wahrgenommen zu werden und Reaktionen hervorzurufen.

Gericht verweist auf Reaktionen von Autofahrern

Bei vergleichbaren Aktionen auf anderen Autobahnbrücken hätten Autofahrer laut Gerichtsmitteilung unter anderem mit Hupen, Winken und Gesten reagiert. Das Gericht verwies zudem auf Medienberichte, wonach es bei Aktionen unter dem Motto „Brückenleuchten“ in anderen Bundesländern bereits schwere und teilweise tödliche Verkehrsunfälle gegeben habe.

Das Landratsamt hatte allerdings kein generelles Verbot der Versammlung ausgesprochen. Stattdessen bot die Behörde nach Angaben des Gerichts eine nahegelegene Fußgängerbrücke über einer Bundesstraße als alternativen Veranstaltungsort an. Dies lehnte der Antragsteller ab.

Das Gericht bewertete die Entscheidung deshalb als verhältnismäßig. Das Thema der Versammlung habe keinen besonderen Bezug zur Autobahn gehabt, sodass andere Veranstaltungsorte infrage gekommen seien.

Auch eine Sicherung der Fahnen oder eine Begrenzung der Teilnehmerzahl auf der Brücke hätte nach Auffassung des Gerichts die Gefahr nicht ausreichend reduziert. Die mögliche Ablenkung der Autofahrer wäre dadurch nicht verhindert worden.

Beschluss noch nicht rechtskräftig

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

Das Gericht weist darauf hin, dass Aktionen unter dem Motto „Brückenleuchten“ bundesweit stattfinden. Dabei versammeln sich Menschen auf Autobahnbrücken und schwenken Deutschlandfahnen.

Das Verfahren beim Verwaltungsgericht Freiburg trägt das Aktenzeichen 4 K 5811/26.

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